Der europäische Gesetzgeber garantiert Wettbewerb im Bereich des Neuwagenvertriebs, des Kundendienstes und des Ersatzteilvertriebs in der EU.
Habe ich freie Werkstattwahl?
Ja! Autofahrer haben die freie Wahl zwischen einer Vertragswerkstatt und einer freien Werkstatt. Wussten Sie, dass es in Deutschland so viele freie Werkstätten wie Vertragshändler gibt?
Was ist mit meinen Garantieransprüchen?
Die Automobilhersteller dürfen den Wettbewerb im Servicemarkt nicht verzerren, indem sie Garantie an die Bedingung knüpfen, dass im Garantiezeitraum Reparaturen und Inspektionen nicht durch freie Werkstätten durchgeführt oder Qualitätsteile aus dem freien Markt verbaut werden. Der Kunde darf nicht an ein bestimmtes Werkstattnetz gefesselt werden.
Diese Form der Kundenbindung ist nach Auffassung der Europäischen Kommission und des deutschen Bundeskartellamts aus kartellrechtlichen Gründen unzulässig.
Es gilt der Grundsatz, dass derjenige für die Behebung eines Schadens verantwortlich ist, der die maßgebliche Ursache gesetzt hat. Wer einen Mangel verursacht, hat diesen auch zu beheben. Der Fahrzeughersteller soll die Beseitigung von Produktionsfehlern nicht davon abhängig machen, dass das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten gewartet wurde. Andernfalls bei Kulanz mag der Automobilhersteller frei sein. Da es auf Kulanz aber keinen Anspruch gibt, kann ein solcher auch nicht durch Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs in einer freien Werkstatt verloren gehen.
Wussten Sie?
Der EU-Kommission zufolge darf ein Automobilhersteller eine Garantiereparatur, etwa eines defekten elektrischen Fensterhebers,
nicht mit der Begründung ablehnen, dass ein Ölwechsel zuvor nicht bei einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurde.
Rückrufaktionen, kostenloser Kundendienst und Garantiearbeiten
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Automobilherstellers bleibt unabhängig davon, wo der Autofahrer sein Fahrzeug warten oder reparieren lässt. Auch kann der Automobilhersteller nicht bestimmen, welche Teile eine Werkstatt zu verwenden hat. Dieses Recht steht ihm nur zu, wenn es sich um Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen, Fehlerbeseitigung oder Kulanz handelt. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die gesetzliche Gewährleistung sondern auch für jegliche zusätzliche gewährte Garantie, wie Durchrostung- oder Mobilitätszusagen.
Versicherungspolicen und Garantiebedingungen
Allerdings sind bei separat erworbenen Zusatzgarantien, z. B. "Rundum-Sorglos-Pakete", Beschränkungen zulässig. Dies Vertragsbedingungen dürfen Vorgaben hinsichtlich der Wartung des Fahrzeugs enthalten, um für den jeweiligen Anbieter das abgesicherte Risiko kalkulierbar zu machen. Der Autofahrer verzichtet auf sein Recht zur Wahl einer bestimmten Werkstatt. Ähnliches kann bei Leasingverträgen gelten.
Welche Teile können verbaut werden?
Die Kfz-GVO billigt den Herstellern von Originalersatzteilen ausdrücklich das Recht zu, diese auch direkt an den freien Servicemarkt zu vertreiben. Laut EU-Recht werden "Originalteile" gemäß den jeweiligen Produktionsanforderungen der Automobilhersteller gefertigt und entsprechen somit den Teilen des Automobilherstellers. Sie tragen das Markenzeichen des Teileherstellers, ganz gleich, ob das Teil für die Erstausrüstung bzw. für den Ersatzteilbedarf der Automobilhersteller oder für den freien Teilemarkt produziert wurde.
Qualitativ gleichwertige Ersatzteile sind funktionsgleich mit den jeweiligen Originalteilen, die in der Erstausrüstung verwendet werde.- Fast alle Kfz-Zulieferer produzieren aus
Gründen der Sortimentskomplettierung auch Ersatzteile für solche Fahrzeugtypen, bei denen sie nicht in der Erstausrüstung sind. Diese Zulieferer sind ausnahmslos Markenhersteller.